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Vergaberichtlinien

Vergaberichtlinien für die Vergabe von Mitteln aus den Erträgen der MATTHIAS-KAUFMANN-STIFTUNG

1.

Aus den Erträgen der Matthias-Kaufmann-Stiftung sollen folgende Zwecke gefördert werden:

1.1.

Die Verbesserung der aktiven und passiven Sicherheit im Straßenverkehr und der Ausbau der Rettungsdienste.

1.2.

Die Unterstützung sozialer Dienste, insbesondere bei solchen jungen und alten Menschen, die der Hilfe und Fürsorge Dritter bedürfen.

1.3.

Die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

2.

Die Stiftung wird nach ihrer Zweckbestimmung und dem Willen des Stifters in sozialen und kirchlich-missionarischen Bereichen tätig.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Empfänger von Mitteln gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

3.

Die Förderung kann nach Schwerpunkten erfolgen, die vom Kuratorium festgelegt werden.

4.

Die Stiftung fördert nur einzelne abgegrenzte und noch nicht begonnene Vorhaben (Projektförderung).Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, bei denen nicht Staat, kommunale Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungen in der Pflicht stehen, diese zu finanzieren. In besonders begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

5.

Die Förderung erfolgt nach der Dringlichkeit und Bedeutung des einzelnen Vorhabens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

6.

Für laufende Betriebs- und Unterhaltskosten eines Projektes wird keine Förderung gewährt. Ebenso gewähr die Stiftung keine Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teiles der Ausgaben eines Zuwendungsempfängers (Institutionelle Förderung).

7.

Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung sind das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers angemessen zu berücksichtigen. Die Zuwendung wird daher grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt und zwar

7.1.

nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil (Anteilfinanzierung)

7.2.

zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als dass der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken im Stande ist (Fehlbedarfsfinanzierung).

7.3.

mit einem festen Betrag an den Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung).

Bei 7.2 und 7.3 ist die Zuwendung bei der Bewilligung jeweils auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

8.

Antragsberechtigt sind Organisationen oder Träger von Förderungsmaßnahmen im Sinne der Stiftungsverfassung, die in Nordhessen ihren Sitz haben. Das zu fördernde Projekt muss in Nordhessen zur Umsetzung kommen.

9.

Anträge sind schriftlich mittels des Formblatts an den Vorstand der Stiftung zu richten. Aus dem Antrag müssen die Zielsetzung des Projektes, die Kosten, die geplante Gesamtfinanzierung und die Höhe der angestrebten Förderung durch die Stiftung ersichtlich sein.

10.

Über die Vergabe von Mitteln aus den Erträgen der Stiftung entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

11.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszweckes einen Nachweis über die Verwendung der Förderungsmittel zu erbringen. Der Nachweis muss durch prüfungsfähige Unterlagen belegt werden (unter Verwendung des Formblatts).

12.

Die Stiftung behält sich das Recht vor, den Nachweis durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen auch an Ort und Stelle zu prüfen oder durch einen Beauftragten überprüfen zu lassen. Die Prüfung hat auch festzustellen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wurde.

13.

Ergibt die Prüfung, dass die Förderungsmittel nicht entsprechend den Bedingungen der Bewilligungsbenachrichtigung verwendet wurden, kann die Zuwendung unter Berechnung eines Zinses in Höhe von 6% zurückgefordert werden. Über eine Rückzahlung entscheidet das Kuratorium.

14. Rückzahlungspflicht:
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die erhaltene Zuwendung ganz oder teilweise unverzüglich zurückzuzahlen,
14.1. wenn er eine zu hohe Zuwendung erhalten hat, weil nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten des Verwendungszweckes sich ermäßigt haben oder die Eigenmittel nicht in der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Höhe aufgebracht worden sind, Deckungsmittel sich erhöht haben oder neue Deckungsmittel hinzugekommen sind,
14.2.

wenn die Zuwendung zweckentfremdet wird,

14.3.

wenn das mit der Zuwendung geförderte Projekt von einem anderen öffentlichen oder privaten Träger übernommen wird,

14.4.

wenn sich der Zuwendungsempfänger auflöst oder seine Tätigkeiten einstellt und daher zu erwarten ist, dass der Förderungszweck nicht erreicht wird,

14.5.

wenn in Folge bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit, wegen Überschuldung oder wegen betriebener Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Zuwendungsempfängers zu erwarten ist, dass der Förderungszweck nicht erreicht wird.

Über den Zeitrahmen des Eigentumsvorbehaltes entscheidet der Vorstand.

Beschlossen durch das Kuratorium am 30.10.1993,
geändert durch Beschluss des Kuratoriums zuletzt am 25.04.2012,
geändert durch Beschluss des Kuratoriums am 25.04.2022.