Sonntag, 05.09.2010
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Vergaberichtlinien
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  Vergaberichtlinien für die Vergabe von Mitteln aus den Erträgen der MATTHIAS-KAUFMANN-STIFTUNG.

 
1.

Aus den Erträgen der Matthias-Kaufmann-Stiftung sollen nach der Verfassung folgende Zwecke gefördert werden:

1.1.

Die Verbesserung der aktiven und passiven Sicherheit im Straßenverkehr und der Ausbau der Rettungsdienste. Die Stiftung soll möglichst jährlich junge Menschen mit einem Geldpreis auszeichnen, die durch eine herausragende Idee, besonderes Engagement, Zivilcourage oder einer mutigen Tat im Sinne des Satzes 1 sich verdient gemacht haben.

1.2.

Die Unterstützung sozialer Hilfsdienste, insbesondere bei solchen jungen und alten Menschen, die der Hilfe und Fürsorge Dritter bedürfen.

1.3.

Die kirchliche, missionarische Jugendarbeit, insbesondere im Bereich der Musik und Kultur.


2.

Die Stiftung wird nach ihrer Zweckbestimmung ( § 2 d. Verfassung ) in sozialen und kirchlich - missionarischen Bereichen tätig. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Empfänger von Mitteln gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. ( §§ 52,53 u. 54 d. Abgabenordnung - AO 1977 ) Hiervon ausgenommen ist die Vergabe eines Geldpreises nach 1.1. ( § 2.1 d. Verfassung ) Der Geldpreis soll angemessen sein und in der Regel EUR 500.- pro Person oder Institution nicht übersteigen.


3.

Die Förderung kann nach Schwerpunkten erfolgen, die jeweils vom Kuratorium festgelegt werden.


4.

Über die Vergabe von Mitteln aus den Erträgen der Stiftung entscheidet der Vorstand. ( § 7.1 d. Verfassung ) Einen Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


5.

Es sollen vorwiegend Projekte aus dem Bereich Nordhessen gefördert werden. ( § 1.3 d. Verfassung )


6.

Die Stiftung fördert nur einzelne abgegrenzte und noch nicht begonnene Vorhaben. ( Projektförderung ) Es werden nur Vorhaben gefördert, die nicht durch den Staat, kommunale Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungen zu finanzieren sind. In besonders begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.


7.

Die Förderung erfolgt nach der Dringlichkeit und Bedeutung des einzelnen Vorhabens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.


8.

Für laufende Betriebs - und Unterhaltskosten eines Projektes wird keine Förderung gewährt. Ebenso gewährt die Stiftung keine Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teiles der Ausgaben eines Zuwendungsempfängers. ( Institutionelle Förderung )


9.

Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung sind das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers angemessen zu berücksichtigen. Die Zuwendung wird daher grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt und zwar

9.1.

nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil (Anteilfinanzierung )

9.2.

zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken im Stande ist. ( Fehlbedarfsfinanzierung )

9.3.

mit einem festen Betrag an den Gesamtausgaben. ( Festbetragsfinanzierung )

 

Bei 9.2 und 9.3 ist die Zuwendung bei der Bewilligung jeweils auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.


10.

Bei Zuwendungen an Einzelpersonen nach § 53 der AO von 1977 kann eine Vollfinanzierung erfolgen, falls das Förderungsziel anders nicht erreicht werden kann.


11.

Antragsberechtigt ist jeder Bürger der in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz hat, oder ein Träger von Förderungsmaßnahmen im Sinne der Stiftungsverfassung.


12.

Anträge sind schriftlich mittels Formblatt an den Vorstand der Stiftung zu richten. Falls ein Formblatt zur Verfügung steht, soll dieses verwendet werden. Aus dem Antrag müssen die Zielsetzung des Projektes, seine Kosten, die geplante Gesamtfinanzierung und die Höhe der angestrebten Förderung durch die Stiftung ersichtlich sein.


13.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszweckes einen Nachweis über die Verwendung der Förderungsmittel zu erbringen. Der Nachweis muß durch prüfungsfähige Unterlagen belegt werden.


14.

Die Stiftung behält sich das Recht vor, den Nachweis durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen auch an Ort und Stelle zu prüfen oder durch einen Beauftragten überprüfen zu lassen. Die Prüfung hat auch festzustellen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wurde.


15.

Ergibt die Prüfung, daß die Förderungsmittel nicht entsprechend den Bedingungen des Bewilligungsbescheides verwendet wurden, kann die Zuwendung unter Berechnung eines Zinses in Höhe von 6 % zurückgefordert werden.
Über eine Rückzahlung entscheidet das Kuratorium.


16. Rückzahlungspflicht:
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die erhaltene Zuwendung ganz oder teilweise unverzüglich zurückzuzahlen,
16.1. wenn er eine zu hohe Zuwendung erhalten hat, weil nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten des Verwendungszweckes sich ermäßigt haben oder die Eigenmittel nicht in der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Höhe aufgebracht worden sind, Deckungsmittel sich erhöht haben oder neue Deckungsmittel hinzugekommen sind,
16.2.

wenn die Zuwendung zweckentfremdet wird,

16.3.

wenn die mit der Zuwendung geförderte Einrichtung von einem öffentlichen oder privaten Träger übernommen wird,

16.4.

falls die Stilllegung oder Eigentumsänderung der Einrichtung ohne Zustimmung der Stiftung erfolgte,

16.5.

im Falle der Zahlungseinstellung, der Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung des Zuwendungsempfängers.


 

Über den Zeitrahmen des Eigentumsvorbehaltes entscheidet der Vorstand.

Beschlossen durch das Kuratorium am 30.10.1993, zuletzt geändert am 19.04.2006 durch Beschluß des Kuratoriums.