Matthias-Kaufmann-Stiftung
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Stiftungsverfassung
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Nach der Verkehrsunfallstatistik der Bundesrepublik Deutschland sterben jährlich auf unseren Straßen mehrere tausend Menschen. Nicht nur Fahrfehler, sondern auch in erheblichem Umfang unzureichend ausgebaute Straßen und mangelhafte technische Ausstattung der Kraftfahrzeuge sind die Ursachen für Unfälle mit Todesfolge.
So starb Matthias Kaufmann an den Folgen eines Unfalls, der in seiner Tragik durch einen deplatzierten Wasserdurchlaß auf einer Landstraße verursacht wurde. Matthias Kaufmann hat sich in seiner Freizeit ganz erheblich für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf den Straßen eingesetzt. Er ließ sich zum Ausbilder für "Erste Hilfe", Sofortmaßnahmen am Unfallort und Herz-Lungen-Wiederbelebung ausbilden. Zahlreichen Teilnehmern hat er in den von ihm abgehaltenen Kursen in engagierter Form Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt, um die Überlebenschance verunglückter Verkehrsteilnehmer zu erhöhen.
Sein weiterer Einsatz galt den sozial Schwachen unserer Gesellschaft. In besonderer Weise half er ganz praktisch behinderten und alten Menschen. Im tief verwurzelten Glauben an Jesus Christus und durchdrungen von seiner Liebe hat er im Jugendchor "Impuls", im Singkreis, in der Nordhessischen Kantorei und im Posaunenchor mitgewirkt. Viel zu früh fand sein so hoffnungsvolles Wirken ein Ende. Die Matthias-Kaufmann-Stiftung soll diese Ideale in angemessener Weise und im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufrecht erhalten und weiterleben lassen. Sie soll insbesondere das Engagement junger Menschen für das Gemeinwohl anregen und fördern.
| §1 NAME, RECHTSFORM, SITZ, ZUGEHÖRIGKEIT |
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1.1. |
Die Stiftung führt den Namen MATTHIAS-KAUFMANN-STIFTUNG. |
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1.2. |
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. |
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1.3. |
Sie hat ihren Sitz in Hessisch Lichtenau und soll im Bereich Nordhessen ihre Tätigkeit entfalten. |
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1.4. |
Die Stiftung ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. und gehört somit zu den anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. Sie fühlt sich den Zielen der kirchlichen Diakonie besonders verpflichtet.
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Der Zweck der Stiftung ist |
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2.1. |
die Verbesserung der aktiven und passiven Sicherheit im Straßenverkehr und der Ausbau der Rettungsdienste. Die Stiftung soll möglichst jährlich junge Menschen mit einem Geldpreis auszeichnen, die durch eine herausragende Idee, besonderes Engagement, Zivilcourage oder einer mutigen Tat im Sinne des Satzes 1 sich verdient gemacht haben.
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2.2. |
die Unterstützung sozialer Hilfsdienste, insbesondere bei solchen jungen und alten Menschen, die der Hilfe und Fürsorge Dritter bedürfen.
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2.3. |
die Förderung der kirchlichen, missionarischen Jugendarbeit, insbesondere im Bereich der Musik und Kultur.
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3.1. |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
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3.2. |
Das Stiftungsvermögen und alle Einnahmen der Stiftung sind an die verfassungsmäßigen Zwecke gebunden und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen den Rücklagen zugeführt werden.
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3.3. |
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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3.4. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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4.1. |
Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
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4.2. |
Zur Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne des § 4.1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, daß der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat.
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4.3. |
Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter und durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.
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4.4. |
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Einzelheiten regeln die Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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5.1. |
Die Organe der Stiftung sind -der Vorstand -das Kurtorium |
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5.2. |
Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können Ersatz ihrer Auslagen beanspruchen.
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Der Vorstand verwaltet die Stiftung |
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6.1. |
Der Vorstand besteht aus 4 Personen. Der Stifter oder einer seiner Familienangehörigen ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes. Die Entscheidung, wer im Vorstand mitwirkt, liegt in der Familie des Stifters. Drei weitere Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungskuratorium auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
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6.2. |
Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden.
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6.3. |
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der 4jährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied gewählt.
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6.4. |
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von 4 Jahren.
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| §7 AUFGABEN DES VORSTANDES |
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7.1. |
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: -Verwaltung des Stiftungsvermögens -Vergabe der Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen -Bestellung des Geschäftsführers und Festsetzung seiner Vergütung -Überwachung der Geschäftsführung |
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7.2. |
Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden. Angestellte der Stiftung können nicht Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungskuratoriums sein.
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7.3. |
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Für schriftliche Willenserklärungen sind die Unterschriften von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende erforderlich und ausreichend.
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7.4. |
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil. |
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7.5. |
Grundstücksveräußerungsgeschäfte und Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als € 25.000,00 verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums.
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| §8 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES |
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8.1. |
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
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8.2. |
Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
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9.1. |
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so führt dieser die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
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10.1. |
Das Stiftungskuratorium besteht aus bis zu 10 Personen und wird zum ersten Mal vom Stifter berufen. Es bestellt aus seiner Mitte auf die Dauer von 4 Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
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10.2. |
Dem Stiftungskuratorium gehören an: 10.2.1 Der Stifter, seine Ehefrau und Tochter 10.2.2 Eine fachkundige Person juristischer Berufe 10.2.3 Ein Vertreter kirchlicher Jugendarbeit oder Diakonie 10.2.4 Ein Vertreter der musisch-kulturellen Jugendarbeit 10.2.5 Ein Vertreter der sozialen Hilfs- und Rettungsdienste 10.2.6 Bis zu 3 weitere Persönlichkeiten, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu fördern. |
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10.3. |
Scheidet eines der Mitglieder unter 10.2.2 bis 10.2.6 aus, so kann sich das Kuratorium durch Zuwahl oder Berufung selbst ergänzen.
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10.4. |
Die in Absatz 10.2.3 bis 10.2.6 aufgeführten Mitglieder des Kuratoriums können von der Stelle, die sie entsandt hat, abberufen werden.
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10.5. |
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
| §11 AUFGABEN DES KURATORIUMS |
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Das Kuratorium hat folgende Aufgaben: |
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11.1. |
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder |
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11.2. |
Beratung des Vorstandes und des Geschäftsführers |
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11.3. |
Mitwirkung beim Abschluß von Rechtsgeschäften nach § 7.5 |
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11.4. |
Erlaß von Geschäftsordnungen für die Tätigkeit des Vorstandes, des Geschäftsführers und des Kuratoriums
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11.5. |
Erlaß von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln |
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11.6. |
Verfassungsänderungen sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen mit einer Mehrheit von 4/5 aller Kuratoriumsmitglieder. Der Stifter hat ein Vetorecht.
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| §12 BESCHLUSSFASSUNG DES KURATORUMS |
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12.1. |
Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag; ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.
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12.2. |
Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
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13.1. |
Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten.
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13.2. |
Der Vorstand und das Kuratorium sind vom jeweiligen Vorsitzender im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand und das Kuratorium sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt. Das Kuratorium kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
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13.3. |
Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Der Prüfungsbericht und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Kuratorium vorzulegen.
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Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. |
| §15 AUFHEBUNG DER STIFTUNG, ZUSAMMENLEGUNG, ÄNDERUNG DER VERFASSUNG |
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15.1. |
Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind jederzeit zulässig.
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15.2. |
Für eine Entscheidung nach Abs. 15.1 ist die Zustimmung von mindestens 4/5 der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Das Vetorecht des Stifters nach § 11.7 bleibt unberührt.
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15.3. |
Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind nur zulässig, wenn sie die Gemeinnützigkeit nicht berühren. Hierzu ist vorher das Finanzamt zu befragen.
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Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V., Im Druseltal 8, 34131 Kassel, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die missionarische Jugendarbeit zu verwenden hat.
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